Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
AlgIIV 2008§ 9 Übergangsvorschrift
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben.
Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
AlgIIV 2008§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben.